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   LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10   

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LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10 (https://dejure.org/2010,46951)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2010 - 536 Qs 1/10 (https://dejure.org/2010,46951)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 536 Qs 1/10 (https://dejure.org/2010,46951)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2010, 352
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    In diesen Fällen ist rechtliches Gehör jedenfalls nachträglich im Beschwerdeverfahren zu gewähren (BVerfG NJW 2004, 2443 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; NJW 2006, 1048 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]; vgl. zum Ganzen auch Börner NStZ 2007, 680 ff.; Walischewski StV 2001, 243 ff., je m.w.N.).

    Ein "in camera"-Verfahren, in dem die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe, ist jedenfalls in der Beschwerdeinstanz mit Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich unvereinbar (BVerfG NJW 2006, 1048, 1049 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Aus diesen Grundsätzen, der Wahrung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Gebot effektiven Rechtschutzes und dem Rechtsstaatsprinzip, folgert die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine für den Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Das öffentliche Interesse, weiter im Verborgenen zu ermitteln und den Ermittlungserfolg heimlicher Ermittlungsmaßnahmen nicht durch vorherige Informationen zu gefährden, kann in der Beschwerdeinstanz mit dem Rechtschutzinteresse des Betroffenen häufig dadurch in Ausgleich gebracht werden, dass die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Dies gilt indes nur in Fällen, in denen die in Frage stehenden Grundrechtseingriffe bereits erledigt sind (vgl. hierzu BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Demnach bleibt es bei dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Grundsatz, dass jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nur dann erfolgen kann, wenn ihm zuvor durch die Gewährung von (Teil-) Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Ob anderes gelten würde, wenn sich der Beschwerdeführer rechtswidrig Kenntnis von den Durchsuchungsbeschlüssen verschafft hat, kann hier deshalb dahin stehen (vgl. dazu BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive "in dubio pro reo", auch wenn sie rechtlich anerkannt oder gar geboten sind (BVerfG NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Denn die Beschwerde ist anerkanntermaßen gegen Durchsuchungsbeschlüsse selbst dann noch zulässig, wenn sie bereits erledigt sind (vgl. nur BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05] m.w.N.).

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gehört insbesondere die Information über die entscheidungserheblichen Beweismittel (vgl. BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]).

    Dies gilt indes nur in Fällen, in denen die in Frage stehenden Grundrechtseingriffe bereits erledigt sind (vgl. hierzu BVerfG NStZ 2007, 274 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht beschränkt (BVerfG NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]).

    Demnach bleibt es bei dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Grundsatz, dass jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nur dann erfolgen kann, wenn ihm zuvor durch die Gewährung von (Teil-) Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Im Strafverfahren wirken Geheimhaltungsinteressen der Exekutive "in dubio pro reo", auch wenn sie rechtlich anerkannt oder gar geboten sind (BVerfG NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

  • BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als "prozessuales Urrecht" und für ein rechtsstaatliches Verfahren konstitutives Verfahrensprinzip, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen muss, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02] m.w.N.).

    In diesen Fällen ist rechtliches Gehör jedenfalls nachträglich im Beschwerdeverfahren zu gewähren (BVerfG NJW 2004, 2443 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; NJW 2006, 1048 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]; vgl. zum Ganzen auch Börner NStZ 2007, 680 ff.; Walischewski StV 2001, 243 ff., je m.w.N.).

    Dauert ein schwerwiegender Grundrechtseingriff an wie beim dinglichen Arrest, kann eine für den Beschuldigten nachteilige Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die er zuvor unterrichtet wurde (BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; vgl. auch LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114).

    Wird in derartigen Fällen nach Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft trotz des Vorbehalts einer weiteren Begründung nach Akteneinsicht ohne weiteres über die Beschwerden entschieden, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]).

    Begründet wird diese Abweichung vom Grundsatz, dass jedenfalls eine abschließende Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage dem Beschwerdeführer offenstehender Tatsachen und Beweismittel ergehen kann (grundlegend BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]), mit der Sonderform rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109 f.).

    Demnach bleibt es bei dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Grundsatz, dass jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nur dann erfolgen kann, wenn ihm zuvor durch die Gewährung von (Teil-) Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    In diesen Fällen ist rechtliches Gehör jedenfalls nachträglich im Beschwerdeverfahren zu gewähren (BVerfG NJW 2004, 2443 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; NJW 2006, 1048 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]; vgl. zum Ganzen auch Börner NStZ 2007, 680 ff.; Walischewski StV 2001, 243 ff., je m.w.N.).

    Ein "in camera"-Verfahren, in dem die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe, ist jedenfalls in der Beschwerdeinstanz mit Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich unvereinbar (BVerfG NJW 2006, 1048, 1049 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

    Dauert ein schwerwiegender Grundrechtseingriff an wie beim dinglichen Arrest, kann eine für den Beschuldigten nachteilige Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die er zuvor unterrichtet wurde (BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; vgl. auch LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114).

    Demnach bleibt es bei dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigten Grundsatz, dass jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung nur dann erfolgen kann, wenn ihm zuvor durch die Gewährung von (Teil-) Akteneinsicht rechtliches Gehör gewährt wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; NStZ 2007, 274, 275 [BVerfG 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05]; NStZ-RR 2008, 16, 17 [BVerfG 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07]).

  • LG Ravensburg, 27.11.2006 - 2 Qs 160/06
    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Dauert ein schwerwiegender Grundrechtseingriff an wie beim dinglichen Arrest, kann eine für den Beschuldigten nachteilige Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die er zuvor unterrichtet wurde (BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]; 2006, 1048, 1049; vgl. auch LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114).

    Soweit teilweise erwogen wird, dass in derartigen Fällen das Gericht zur Gewährung von Akteneinsicht zuständig sein soll, um den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (vgl. näher LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114, 115 f. [LG Ravensburg 27.11.2006 - 2 Qs 160/06] m.w.N.), überzeugt dies nicht.

    Eine vom Wortlaut abweichende "verfassungskonforme Auslegung" (so LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 114, 115 f.) ist nicht statthaft.

  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 6 Ws 110/82
    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut von § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 348).

    Im vorbereitenden Verfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft deshalb über die Gewährung von Akteneinsicht auch dann, wenn sich die Akten - wie hier - zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bei Gericht befinden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 147 Rdn. 34; Laufhütte in KK-StPO, 6. Aufl., § 147 Rdn. 23; Wohlers in SK-StPO, § 147 Rdn. 106; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 147 Rdn. 149; OLG Stuttgart Die Justiz 1970, 113; OLG Hamm NStZ 1982, 348; OLG Saarbrücken StV 1991, 265; KG StV 1993, 370 und 1994, 319, jeweils m. zust. Anm. Schlothauer).

  • LG Saarbrücken, 24.08.2005 - 8 Qs 81/05
    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Ebenso wenig überzeugt das Argument, bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmeentscheidungen entstehe dem Beschuldigten durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht kein bleibender Nachteil, denn unabhängig hiervon werde erst später im Hauptverfahren über die Verwertbarkeit der Beweismittel entschieden (so aber LG Saarbrücken NStZ-RR 2006, 80 [LG Saarbrücken 24.08.2005 - 8 Qs 81/05]).

    Denn dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass Verfahrensfehler bei der Durchsuchung nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der so erlangten Beweise führen, und diese Auffassung denn Prinzip der Trennung zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1855, 1856 [BVerfG 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04]) widerspricht (zutreffend Miebach NStZ-RR 2006, 80).

  • OLG München, 27.08.2008 - 2 Ws 763/08

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bei nicht

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Für die Sonderkonstellation des erlassenen, aber noch nicht vollstreckten Haftbefehls soll es zwar verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn Beschwerdeentscheidungen auch ohne Gewährung von Akteneinsicht ergehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109).

    Begründet wird diese Abweichung vom Grundsatz, dass jedenfalls eine abschließende Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage dem Beschwerdeführer offenstehender Tatsachen und Beweismittel ergehen kann (grundlegend BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]), mit der Sonderform rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109 f.).

  • BVerfG, 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97

    Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei Erlaß eines

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Für die Sonderkonstellation des erlassenen, aber noch nicht vollstreckten Haftbefehls soll es zwar verfassungsrechtlich unproblematisch sein, wenn Beschwerdeentscheidungen auch ohne Gewährung von Akteneinsicht ergehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109).

    Begründet wird diese Abweichung vom Grundsatz, dass jedenfalls eine abschließende Beschwerdeentscheidung nur auf Grundlage dem Beschwerdeführer offenstehender Tatsachen und Beweismittel ergehen kann (grundlegend BVerfG NJW 2004, 2443, 2444 [BVerfG 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02]), mit der Sonderform rechtlichen Gehörs im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 3 StPO (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; OLG München NStZ 2009, 109 f.).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus LG Berlin, 18.02.2010 - 536 Qs 1/10
    Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war in diesem vom Ausgang der Hauptsache unabhängigen Zwischenverfahren gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine dem Beschwerdeführer günstige Kostenentscheidung zu treffen (vgl. auch BVerfG NJW 2010, 360 [BVerfG 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

  • OLG Saarbrücken, 27.02.1991 - 1 Ws 46/91

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; Begriff der

  • KG, 10.05.1993 - 4 Ws 151/93

    Akteneinsicht; Zeugenaussage; Antrag; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gewährung;

  • KG, 07.02.1994 - 5 Ws 51/94

    Akteneinsicht; Verweigert; Gefährdung; Ermittlung; Aufhebung; Haft;

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • BGH, 21.12.1956 - 1 StR 337/56

    Anhängigkeit eines Verfahrens i.S.v. § 164 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nach

  • KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht

    Bei einem noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss, von dem der Beschuldigte nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch Kenntnis erlangt hatte, soll das Interesse des Beschuldigten an effektivem Rechtsschutz das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiegen, weil der Überraschungsmoment in Folge der Kenntnis des Beschuldigten von der geplanten Maßnahme entfallen sei (LG Berlin StV 2010, 352; zustimmend Börner NStZ 2010, 417).
  • OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10

    Akteneinsicht der Verteidigung: Aussetzung der Beschwerdeentscheidung bis zur

    Bei einer Beschwerde gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 536 Qs 1/10, StV 2010, 352).
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